Allgemeine Vertragsbedingungen

1 ANWENDUNGSBEREICH

1.1 Yorick Brunet (Along the Ridge), im Folgenden der Dienstleister, organisiert und leitet Wanderungen und Schneeschuhwanderungen. Der Begriff „Wanderungen“ wird im Folgenden generisch verwendet.

1.2 Ein/e oder mehrere Teilnehmer/innen nehmen an diesen Wanderungen teil. Im Folgenden wird der Begriff “Gast“ verwendet, um einen Teilnehmer zu bezeichnen.

2 GELTUNG

2.1 Diese Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) gelten nur dann, wenn dies von den Vertragsparteien vereinbart ist. Dazu genügt ein Hinweis auf die AVB durch den Dienstleister, sei dies mündlich, schriftlich (per E-Mail,Textnachricht o.ä.) oder auf der Webseite.

2.2 Die AVB gelten nur subsidiär, die einschlägigen zwingenden Vorschriften des Bundesgesetzes über Pauschalreisen (SR 944.3) und des Obligationenrechts (SR 220) und die individuellen Abmachungen zwischen dem Dienstleister und dem Gast gehen den AVB vor.

2.3 Die AVB können geändert werden. Es ist nur die letzte auf along-the-ridge.ch veröffentlichte Version gültig (oder in Ermangelung einer solchen, falls along-the-ridge.ch nicht verfügbar sein sollte).

2.4 Bei Unstimmigkeiten zwischen der französischen Fassung der AVB und einer anderen Sprachfassung ist der französische Originaltext massgebend. Die Übersetzung dient nur zu Informationszwecken und hat keinen rechtlichen Wert. Mit der Annahme der vorliegenden Bedingungen akzeptieren Sie automatisch den französischen Originaltext.

3 ABSCHLUSS DES VERTRAGS

3.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald der Gast und der Dienstleister gegenseitig die Absicht ausgedrückt haben, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bergsteigerische Aktivität im Führungsverhältnis zu unternehmen.

3.2 Der Vertrag kann mündlich oder schriftlich (E-Mail, Textnachricht, Onlineformular, Brief etc.) abgeschlossen werden.

3.3 Erfolgt im Anschluss auf einen mündlichen Vertragsabschluss eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den Dienstleister, so ist deren Inhalt für beide Parteien verbindlich, wenn der Gast nicht innert drei Tagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung widerspricht.

3.4 Beide Parteien können verlangen, dass der Vertrag schriftlich abgeschlossen wird. Dazu genügt ein Austausch per E-Mail oder Textnachricht. Ein Brief mit eigenhändiger Unterschrift ist nur notwendig, wenn dies von einer Partei ausdrücklich verlangt wird.

4 GRUPPEN

4.1 Wenn ein Dienstleister eine Aktivität für eine offene Gruppe von Personen anbietet, so besteht kein Anspruch auf Teilnahme, wenn die maximale Anzahl der Teilnehmer bereits erreicht ist.

4.2 Bei einer Aktivität in einer offenen Gruppe haben die Angemeldeten nur dann einen Anspruch auf Durchführung, wenn die angegebene Mindest-Teilnehmerzahl erreicht wird.

4.3 Wird die Mindest-Teilnehmerzahl bis zum Anmeldeschluss nicht erreicht, so informiert der Dienstleister die Angemeldeten umgehend, dass die Aktivität nicht durchgeführt wird. Dabei ist beiderseits keine Entschädigung geschuldet. Alternativ kann der Dienstleister den Angemeldeten anbieten, die Aktivität zu einem höheren Preis durchzuführen. In diesem Fall ist die Aktivität zum höheren Preis durchzuführen, wenn alle Angemeldeten damit einverstanden sind.

4.4 Die Teilnahme an Gruppenangeboten erfordert von jedem Gast Toleranz, Anpassungsfähigkeit und Verständnis für die unterschiedlichen Fähigkeiten der einzelnen Gruppenmitglieder im Rahmen der Anforderungen einer Wanderung. Der Anbieter behält sich das Recht vor, einen Gast, der diese Anforderung nicht erfüllt, von der Aktivität auszuschliessen (Ziff. 10.1.4).

5 QUALITÄTSSICHERUNG

5.1 Die Führungsperson ist verpflichtet, ihre Führungsarbeit sorgfältig nach den aktuell geltenden alpintechnischen Standards zu erfüllen. Dabei kann sie indessen keine absolute Sicherheit garantieren. Es verbleibt ein dem Bergsport innewohnendes Restrisiko.

5.2 Die Führungsperson garantiert, für die geplante Aktivität qualifiziert zu sein und über eine entsprechende RiskG-Bewilligung zu verfügen.

5.3 Die Führungsperson garantiert, nur weitere Personen beizuziehen, welche für die geplante Aktivität qualifiziert sind und über eine entsprechende RiskG-Bewilligung verfügen.

6 MITWIRKUNG DES GASTES

6.1 Eigenverantwortung

6.1.1 Der Gast trägt eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Eigenverantwortung.

6.2 Akzeptanz des Restrisikos

6.2.1 Der Gast akzeptiert das dem Bergsport innewohnende Restrisiko, das auch bei sorgfältiger Führungsarbeit besteht.

6.3 Auskunft

6.3.1 Der Gast ist verpflichtet, dem Dienstleister Auskunft zu geben über alle Aspekte, welche für die sichere und erfolgreiche Durchführung der geplanten Aktivität relevant sind. Dies betrifft insbesondere die alpintechnischen Fähigkeiten, die Kondition sowie allfällige gesundheitliche und psychische Probleme.

6.3.2 Liegt seitens des Dienstleisters eine detaillierte Umschreibung der Anforderungen vor, so sind die Gäste verpflichtet, sorgfältig zu überprüfen, ob sie diese Anforderungen erfüllen. Weiter sind sie verpflichtet, den Dienstleister so früh wie möglich von sich aus über allfällige problematische Aspekte zu informieren.

6.4 Sicherheitsrelevante Weisungen

6.4.1 Während der bergsteigerischen Aktivität ist der Gast verpflichtet, die sicherheitsrelevanten Weisungen der Führungsperson strikte zu befolgen. Weiter ist er verpflichtet, seinen alpintechnischen und konditionellen Möglichkeiten entsprechend mitzuwirken.

6.5 Medizinische Behandlung, Ernährung und Allergien

6.5.1 Der Gast bleibt allein verantwortlich für alle Vorkehrungen und Vorsichtsmassnahmen, die im Falle einer medizinischen Behandlung, einer speziellen Ernährung oder von Allergien, die eine besondere Betreuung erfordern, zu treffen sind.

7 VERSICHERUNG

7.1 Haftpflicht

7.1.1 Die Führungsperson verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 5 Millionen pro Schadenfall.

7.1.2 Auf Verlangen des Gastes muss der Dienstleister einen Nachweis für seine Haftpflichtversicherung erbringen.

7.1.3 Dem Gast wird eine Privathaftpflichtversicherung empfohlen, welche auch bergsportliche Aktivitäten umfasst.

7.2 Annullationskosten

7.2.1 Dem Gast wird der Abschluss einer Annullationskostenversicherung empfohlen.

7.3 Krankheit und Unfall

7.3.1 Der Gast ist selber verantwortlich für eine genügende Kranken- und Unfallversicherung, welche auch die Such-, Rettungs- und Rückführungskosten einschliesst.

7.3.2 Dem Gast wird die Mitgliedschaft bei einer schweizerischen Flugrettungsgesellschaft empfohlen (Rega, Air-Glaciers, Air Zermatt).

7.3.3 Der Dienstleister behält sich das Recht vor, auf Kosten des verletzten oder kranken Gastes den Rettungsdienst zu rufen, unabhängig von dessen Versicherungsschutz.

8 PROGRAMMÄNDERUNG

8.1 Ersatztour

8.1.1 Ist die vereinbarte Tour unmöglich (Wetter, Verhältnisse etc.), so ist der Dienstleister berechtigt und verpflichtet, dem Gast für den vereinbarten Zeitraum eine Ersatztour oder eine alternative bergsteigerische Aktivität anzubieten.

8.1.2 Ist der Gast mit der Ersatztour bzw. mit der alternativen Aktivität einverstanden, so hat der Dienstleister das Recht, die Ersatztour bzw. die alternative Aktivität zum ursprünglich vereinbarten Honorar durchzuführen.

8.1.3 Lehnt der Gast die angebotene Ersatztour bzw. die alternative Aktivität ab, so kann der Dienstleister eine Absage gemäss Ziff. 9.1.2 oder einen Abbruch gemäss Ziff. 10.1.3 machen.

8.2 Alternatives Tourengebiet / Alternativer Kursort

8.2.1 Ist das vereinbarte Tourengebiet bzw. der vereinbarte Kursort nicht zugänglich oder nicht geeignet (Wetter, Verhältnisse, ausgebuchte Unterkunft etc.), so ist der Dienstleister berechtigt und verpflichtet, dem Gast für den vereinbarten Zeitraum ein alternatives Tourengebiet bzw. einen alternativen Kursort anzubieten.

8.2.2 Ist der Gast mit dem alternativen Tourengebiet bzw. Kursort einverstanden, so hat der Dienstleister das Recht, die Aktivität zum ursprünglich vereinbarten Honorar durchzuführen. Allfällige Annullationskosten im Zusammenhang mit dem ursprünglich geplanten Tourengebiet bzw. Kursort gehen zu Lasten des Gastes.

8.2.3 Lehnt der Gast das alternative Tourengebiet bzw. den alternativen Kursort ab, so kann der Dienstleister eine Absage gemäss Ziff. 9.1.2 oder einen Abbruch gemäss Ziff. 10.1.3 machen.

9 ABSAGE

9.1 Absage durch den Dienstleister

9.1.1 Muss der Dienstleister eine vereinbare Aktivität vor deren Beginn absagen aus einem Grund, der innerhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. Krankheit, Unfall, familiäre Ereignisse), so ist beiderseits keine Entschädigung geschuldet.

9.1.2 Muss der Dienstleister eine vereinbarte Aktivität absagen aus einem Grund, der ausserhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. schlechtes Wetter, ungünstige Verhältnisse am Berg, gestörte Verkehrsverbindungen, Pandemie), und ist der Gast mit dem angebotenen Ersatz nicht einverstanden (Ziff. 8.1, 8.2), so schuldet der Gast für die vereinbarten Touren- bzw. Kurstage 100 % des Honorars. Zudem hat der Gast die anfallenden Annullationskosten für gebuchte Transportmittel, Unterkünfte, usw. zu tragen.

9.1.3 Wenn der Dienstleister eine gemäss Ziff. 9.1.1 vereinbarte Aktivität absagen muss, kann er dem Gast anbieten, sich durch einen Berufskollegen ersetzen zu lassen, um die Aktivität aufrechtzuerhalten.

9.2 Absage durch den Gast

Sagt der Gast ab, so hat er die anfallenden Annullationskosten vollumfänglich zu übernehmen (Transportmittel, Unterkunft etc.) und das Honorar im folgenden Umfang zu bezahlen:

  • bei Absage 60 bis 31 Tage vor Beginn der vereinbarten Aktivität 20 % des Honorars;
  • bei Absage 30 bis 15 Tage vor Beginn der vereinbarten Aktivität 50 % des Honorars;
  • bei Absage 14 oder weniger Tage vor Beginn der vereinbarten Aktivität 100 % des Honorars.

10 ABBRUCH

10.1 Abbruch durch den Dienstleister

10.1.1 Muss der Dienstleister eine bereits begonnene, eintägige Aktivität aus Sicherheitsgründen abbrechen (Wetter, Verhältnisse, Überforderung des Gastes u.ä.), so schuldet der Gast die Vergütung in vollem Umfang.

10.1.2 Muss der Dienstleister eine bereits begonnene, mehrtägige Aktivität abbrechen aus einem Grund, der innerhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. Krankheit, Unfall, familiäre Ereignisse), so schuldet der Gast die Vergütung für die bereits geleistete Führungsarbeit, ansonsten ist beiderseits keine Entschädigung geschuldet. Die anfallenden Annullationskosten für gebuchte Unterkünfte, Transportmittel etc. trägt in diesem Fall der Dienstleister.

10.1.3 Muss der Dienstleister eine bereits begonnene, mehrtägige Aktivität abbrechen aus einem Grund, der ausserhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. schlechtes Wetter, ungünstige Verhältnisse am Berg, gestörte Verkehrsverbindungen, Pandemie), und ist der Gast mit dem angebotenen Ersatz (Ziff. 8.1, 8.2) nicht einverstanden, so schuldet der Gast für die vereinbarten Touren- bzw. Kurstage 100 % des Honorars. Zudem hat der Gast die anfallenden Annullationskosten für gebuchte Unterkünfte, Transportmittel etc. zu tragen.

10.1.4 Muss der Dienstleister eine bereits begonnene Aktivität abbrechen, weil der Gast seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht verletzt oder sich nicht an die sicherheitsrelevanten Weisungen der Führungsperson hält (Ziff. 6.3, 6.4) oder den Zusammenhalt der Gruppe verschlechtert (Ziff. 4.4), so schuldet der Gast die Vergütung für die vereinbarten Tage in vollem Umfang und hat sämtliche Kosten zu übernehmen, die aus der Annullation von Unterkünften, Transportmitteln etc. entstehen.

10.1.5 Muss der Dienstleister eine bereits begonnene Aktivität abbrechen oder unterbrechen, um in Not geratenen Berggängern zu helfen, so schuldet der Gast die Vergütung auch für die Zeit der Hilfeleistung an die fremden Berggänger.

10.1.6 Wenn der Dienstleister eine bereits begonnene ein- oder mehrtägige Aktivität aufgrund der schlechten Ausrüstung des Gastes abbrechen muss, schuldet der Gast 100% des Honorars für die vereinbarten Wander- oder Kurstage. Darüber hinaus muss der Gast die entstandenen Stornierungskosten für die gebuchten Unterkünfte, Transportmittel usw. tragen.

10.1.7 Wenn der Anbieter eine gemäss 10.1.2 vereinbarte Aktivität unterbrechen muss, kann er dem Gast anbieten, sich durch einen Berufskollegen ersetzen zu lassen, um die Aktivität aufrechtzuerhalten.

10.2 Evakuierung

10.2.1 Muss der Dienstleister aus Sicherheitsgründen eine Evakuierung vornehmen lassen (Unwetter, Erschöpfung des Gastes, Materialbruch, Nichtbeachtung von Anweisungen, usw.), so hat der Gast die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang zu tragen. Mehrere Gäste haben die Kosten zu gleichen Teilen zu übernehmen.

10.3 Abbruch durch den Gast

10.3.1 Bricht der Gast eine bereits begonnene Aktivität ab, so schuldet er dem Dienstleister die Vergütung für die vereinbarten Tage in vollem Umfang und hat sämtliche Kosten zu übernehmen, die aus der Annullation von Unterkünften, Transportmitteln usw. entstehen.

11 UNTERBRUCH / RUHETAG

11.1 Unterbruch durch den Dienstleister

11.1.1 Bei mehrtägigen Engagements kann der Dienstleister aus Gründen, die ausserhalb seines persönlichen Risikobereichs liegen (Wetter, Verhältnisse etc.) einen Unterbruch von einem oder zwei Tagen vorsehen. Ein Unterbruch kommt nur in Frage, wenn die Aussichten gut sind, dass die vereinbarte Aktivität danach weitergeführt werden kann.

11.1.2 Bei einem Unterbruch der vereinbarten Aktivität muss der Dienstleister, wenn möglich und zumutbar, einen Ersatz anbieten (Ziff. 8.1, 8.2). Ist der Gast mit dem angebotenen Ersatz nicht einverstanden, so schuldet der Gast für die Tage des Unterbruchs 100 % des Honorars. Zudem hat der Gast allfällige Annullationskosten für Unterkünfte, Transportmittel usw. zu tragen.

11.2 Unterbruch durch den Gast

11.2.1 Wird bei einem mehrtägigen Engagement auf Wunsch des Gastes ein Ruhetag eingeschaltet, so schuldet der Gast das Honorar in vollem Umfang. Zudem hat der Gast für eventuelle Anpassungskosten für Unterkünfte, Transportmittel usw. zu tragen.

12 VERGÜTUNG

12.1 Bestandteile der Vergütung

12.1.1 Die Vergütung setzt sich zusammen aus dem Honorar für die eigentliche Dienstleistung (Ziff. 12.3), aus einer Entschädigung für die Reisezeit (Ziff. 12.4), aus den Nebenkosten (Ziff. 12.5) und eventuell aus der Mehrwertsteuer (Ziff. 12.6).

12.1.2 Die Bestandteile der Vergütung können einzeln ausgewiesen werden oder es kann ein Pauschalpreis vereinbart sein.

12.2 Modalitäten der Bezahlung

12.2.1 Die Modalitäten für die Bezahlung der Vergütung werden vom Dienstleister vorgegeben.

12.2.2 Macht der Dienstleister keine Vorgabe, so hat der Gast 50 % der gesamten Vergütung als Anzahlung vor der geplanten Aktivität zu leisten, die übrigen 50 % innert 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Die Rechnung kann schriftlich (E-Mail, Brief, usw.) oder mündlich gestellt werden.

12.2.3 Leistet der Gast die Anzahlung nicht wie vereinbart oder wie in Ziff. 12.2.2 vorgesehen, so kann der Dienstleister vom Vertrag ohne Entschädigungsfolge zurücktreten.

12.2.4 Wenn der Gast mit einem Zahlungsmittel bezahlen möchte, das eine Provisionsabgabe einführt (z. B. Bankkarten, Twint pro), werden die Provisionsgebühren in Rechnung gestellt.

12.3 Honorar

12.3.1 Die Höhe des Honorars entspricht dem, was die Vertragsparteien für den konkreten Fall vereinbaren.

12.3.2 Gibt es keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars, so schuldet der Gast dem Dienstleister ein Honorar in der Höhe, wie sie für die betreffende Aktivität üblich ist. Das übliche Honorar bemisst sich nach dem Richttarif für das Tageshonorar (Ziff. 12.3.3) oder nach dem Marktpreis.

12.3.3 Das Honorar kann als Tageshonorar festgelegt werden. Einfluss auf die Höhe des Tageshonorars haben üblicherweise die Dauer des gesamten Auftrags, die Länge und die Schwierigkeit der Touren, die Verhältnisse im Gelände, die Anzahl Gäste, die persönlichen Verhältnisse der Gäste und die saisonale Auslastung des Dienstleisters.

12.4 Entschädigung für die Reisezeit

12.4.1 Mit Reisezeit gemeint ist die vom Dienstleister aufgewendete Zeit :

  • für die Anreise vom Wohnort und einen allfälligen Hüttenzustieg am Vortag der geführten Aktivität,
  • für einen allfälligen Abstieg von der Hütte und die Heimreise zum Wohnort am Tag nach der geführten Aktivität.

12.4.2 Die Höhe der Entschädigung für die Reisezeit entspricht dem, was die Vertragsparteien für den konkreten Fall vereinbaren.

12.4.3 Entschädigung für Reisezeit bei fehlender Vereinbarung

Gibt es keine Vereinbarung über die Entschädigung für die Reisezeit, so schulden die Gäste dem Dienstleister die nachstehend aufgeführten Beträge. Für Anreise und Zustieg am Vortag :

  • CHF 400, wenn der Dienstleister seinen Wohnsitz vor 9:00 Uhr verlassen muss ;
  • CHF 300, wenn der Dienstleister seinen Wohnsitz zwischen 9:00 und 15:00 Uhr verlassen muss ;
  • CHF 200, wenn der Dienstleister seinen Wohnsitz nach 15:00 Uhr verlassen kann.

Für Abstieg und Heimreise am Tag danach :

  • CHF 400, wenn der Dienstleister seinen Wohnsitz nach 15:00 Uhr erreicht ;
  • CHF 300, wenn der Dienstleister seinen Wohnsitz zwischen 12:00 und 15:00 Uhr erreicht ;
  • CHF 200, wenn der Dienstleister seinen Wohnsitz vor 12:00 Uhr erreicht.

12.5 Nebenkosten

12.5.1 Die Nebenkosten umfassen die effektiv entstandenen Kosten für die An- und Heimreise, für den Transport vor Ort (Bergbahnen, Bus, Taxi etc.), für die Übernachtung und die Verpflegung (Mahlzeiten und Getränke in Hotels, Restaurants und Hütten, Marschtee).

12.5.2 Die Gäste tragen ihre eigenen Nebenkosten selber. Zudem schulden sie dem Dienstleister Ersatz für seine Nebenkosten.

12.5.3 Für An- und Heimreise verrechnet der Dienstleister CHF 0.70 pro km, wenn er mit seinem Privatauto anreist. Bei Anreise mit dem Öffentlichen Verkehr verrechnet der Dienstleister die Kosten für ein Billett der 2. Klasse mit ½-Tax Abo.

12.6 Mehrwertsteuer

12.6.1 Ist der Dienstleister mehrwertsteuerpflichtig, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zum Honorar und zur Entschädigung für die Reisezeit in Rechnung gestellt.

12.7 Preisschwankungen von beauftragten Dienstleistern

12.7.1 Der Dienstleister behält sich das Recht vor, Preisschwankungen der beauftragten Dienstleister (Hütten, Gasthäuser, Transportdienste, lokale Anbieter usw.) oder Dritter (Wechselkurse, Mehrwertsteuer usw.) weiterzugeben, falls sich die Preise zwischen der Veröffentlichung des Angebots und seiner Ausführung wesentlich ändern.

12.8 Die verwendete Währung

12.8.1 Der Preis für Honorare wird in Schweizer Franken angegeben.

12.8.2 Der Preis für Unterkunft, Transport usw. wird in Schweizer Franken oder in der lokalen Währung angegeben.

13 MATERIAL

13.1 Material des Dienstleisters

13.1.1 Der Dienstleister trägt die Kosten für sein eigenes Material und das gemeinsam benötigte Material (Seil usw.) selber.

13.1.2 Der Dienstleister stellt das gemeinsam benötigte Material in einwandfreiem Zustand ohne zusätzliche Kosten für den Gast zur Verfügung.

13.2 Material des Gastes

13.2.1 Der Gast trägt die Kosten für das von ihm persönlich benötigte Material selber.

13.2.2 Der Gast sorgt dafür, dass die Ausrüstung, die er persönlich benötigt, in gutem Zustand und funktionsfähig ist.

13.2.3 Der Dienstleister sorgt dafür, dass der Gast früh genug im Detail über das von ihm persönlich benötigte Material informiert sind.

13.2.4 Eventuell kann der Dienstleister dem Gast Mietmaterial zur Verfügung stellen. Der Dienstleister ist dafür verantwortlich, dass das Mietmaterial in einwandfreiem Zustand ist. Der Gast hat für das Mietmaterial eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Wird die Höhe der Entschädigung nicht festgelegt, so entspricht sie den auf dem Markt üblichen Werten.

13.2.5 Der Dienstleiter behält sich das Recht vor, eine Aktivität zu unterbrechen, wenn die Ausrüstung des Gastes nicht angemessen ist (Ziff. 10.1.6).

13.3 Diebstahl, Verlust oder Beschädigung

13.3.1 Der Dienstleister haftet nicht für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung der Ausrüstung des Gastes oder der gemieteten Ausrüstung.

14 HAUSTIERE

14.1 Haustiere sind standardmässig nicht erlaubt.

15 DATENSCHUTZ

15.1 Der Dienstleister verwendet die Daten des Gastes für die Bearbeitung der Anmeldungen und für den Versand des eigenen Newsletters. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, mit folgenden Ausnahmen:

  • Informationen, die bei Buchungen im Zusammenhang mit dem Wanderprogramm angefordert werden,
  • Kontaktinformationen, damit die COMEX, die Prüfungskommission für den eidgenössischen Fachausweis, bei der Anmeldung des Dienstleisters zum eidgenössischen Fachausweis die notwendigen Abklärungen treffen kann.

15.2 Der Dienstleister behält sich das Recht vor, Fotos oder Videos zu machen und zu veröffentlichen, die schwer identifizierbare Gäste enthalten.

16 URHEBERRECHT

16.1 Der gesamte Inhalt der Website along-the-ridge.ch, des Newsletters und der an die Teilnehmer versandten Dokumente ist gesetzlich urheberrechtlich geschützt.

16.2 Alle Rechte liegen beim Dienstanbieter oder bei Dritten.

16.3 Die Elemente der Website along-the-ridge.ch sind der Öffentlichkeit nur zum Browsen zugänglich.

16.4 Das Reproduzieren, Übermitteln, Modifizieren, Verknüpfen oder Benutzen der along-the-ridge.ch-Website für öffentliche oder kommerzielle Zwecke ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Dienstleisters untersagt.

16.5 Der Dienstleister behält sich alle Rechte am gesamten Inhalt der along-the-ridge.ch-Website, des Newsletters und der an die Teilnehmer versandten Dokumente vor, mit Ausnahme der Rechte, die Dritten gehören.

17 ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND

17.1 Anwendbar ist Schweizer Recht, auch wenn der Auftrag im Ausland erfüllt wird oder wenn der Gast seinen Wohnsitz im Ausland hat.

17.2 Der Gerichtsstand bestimmt sich nach dem Wohnsitz bzw. dem Sitz des Dienstleisters. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte.

Bern, 15. Dezember 2024